Soforthilfe Wärme

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Wärmekunden

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

·         Vermieter von Wohnraum;

·         Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

·         Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;

·         medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf 12 Monate zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (12). Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde hat im Zeitraum der letzten 12 Monate Zahlungen i. H. v. 2.400 € geleistet:

Endgültiger Entlastungsbetrag:                                    2.400 € : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 240 €.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Monatsabrechnung für Dezember 2022 wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG bis spätestens zum 31.12.2022 eine Zahlung in Höhe des Erstattungsbetrags an Sie vornehmen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 03622 9200 41 oder per E-Mail unter kundenbetreuung@evi-energy.de gerne zur Verfügung.

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